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   BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81   

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BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81 (https://dejure.org/1983,7113)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1983 - 8 C 139.81 (https://dejure.org/1983,7113)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1983 - 8 C 139.81 (https://dejure.org/1983,7113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Lohnsummensteuern aus persönlichen Billigkeitsgründen - Begriff der persönlichen Unbilligkeit - Einziehung der Lohnsummensteuer als Ursache für eine etwaige Existenzgefährdung - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Steuererstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Die Einziehung der Lohnsummensteuer ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil ein Gewerbebetrieb über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet hat und die Steuer deshalb aus der Substanz entrichtet werden muß (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 48/82, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6).

    Eine Erstattung der Lohnsummensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung oder die Existenzvernichtung des Gewerbebetriebs darstellt (Vergleiche BVerwG, 29.09.1982, 8 C 48.82).

    Wie der Senat in seinemUrteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - (Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 6 S. 6 [16]), das zeitlich nach der im vorliegenden Fall erfolgten Zulassung der Revision ergangen ist, ausgeführt hat, kommt ein Billigkeitserlaß aus persönlichen Gründen - abgesehen von der Erlaßwürdigkeit - nur dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellt.

    "Dem korrespondiert das Erfordernis der Kausalität zwischen einem Erlaß aus persönlichen Gründen und der Weiterführung des Betriebs in dem Sinne, daß der Steuererlaß betriebserhaltende Wirkung haben muß," er (also) dazu dienen muß, "die Verhältnisse des Betriebs in absehbarer Zeit zu normalisieren" und "ein Erlaß mithin ausgeschlossen ist, wenn er die Existenz des Betriebs nicht mehr zu retten vermag" (Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 16).

    Denn ein Vergleich der Lohnsummensteuer mit dem jeweiligen Jahresverlust, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, würde Betriebe mit einem geringeren Verlust gegenüber Betrieben mit einem höheren Verlust ungerechtfertigt begünstigen (vgl.Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 16).

    Erlaß oder Erstattung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfen nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (soUrteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 [3 f.] m.weit.Nachw. undvom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 13 f.).

    Im Hinblick auf die Lohnsummensteuer hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 29. September 1982 (BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 14 und 15) ausgeführt:.

    Hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb in Erwägung zu ziehen, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital) zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71; BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 15), ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht veranlaßt.

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Der Gesetzgeber wollte also das aus dieser Steuer fließende Aufkommen den Gemeinden auch bei fehlendem Ertrag der Betriebe gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 - BVerfGE 21, 54 [65-67]).

    Hier eine Verletzung des Gleichheitssatzes deshalb in Erwägung zu ziehen, weil die Lohnsummensteuer für den Betrieb der Klägerin gegenüber gleichartigen Betrieben, gemessen an dem einheitlichen Steuermeßbetrag (Gewerbeertrag und Gewerbekapital) zu einer außerordentlichen Belastung geführt hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71; BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 15), ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nicht veranlaßt.

    Hinzu kommt, daß auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Erstattung der Steuer nur dann gegeben ist, wenn "die Lohnsummensteuer existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirkt" (BVerfG, Beschluß vom 21. Dezember 1966 a.a.O. S. 71).

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Erlaß oder Erstattung von Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen dürfen nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden (soUrteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 [3 f.] m.weit.Nachw. undvom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 48.82 - a.a.O. S. 13 f.).
  • BVerwG, 23.10.1959 - VII C 193.57
    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Die Einziehung einer Steuer ist im Sinne des § 227 Abs. 1 AO (persönlich) unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlaßwürdig ist und wenn die Einziehung der Steuer die Fortführung des Betriebs gefährdet (vgl.Urteil vom 23. Oktober 1959 - BVerwG VII C 193.57 - BVerwGE 9, 238 [240]), d.h. wenn sie existenzgefährdend oder gar existenzvernichtend wirkt.
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 49.82

    Lohnsummensteuer - Erstattung aus Billigkeitsgründen - Existenzgefährdung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Maßgebend sind bei der hier vorliegenden Klage auf Steuererstattung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entrichtung der Lohnsummensteuer (vgl.Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 49.82 -).
  • BVerwG, 16.02.1972 - V C 3.71

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Anspruch auf Unterhaltshilfe auf Zeit -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Der Senat trifft diese Feststellungen aus den im Berufungsurteil in Bezug genommenen Beiakten selbst, um eine anderenfalls erforderliche Zurückverweisung zu vermeiden (vgl.Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 3.71 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 52).
  • BVerfG, 01.06.1978 - 1 BvR 364/78
    Auszug aus BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 139.81
    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Erhebung der Lohnsummensteuer 'in Verlustjahren als verfassungsrechtlich generell verboten anzusehen' (BVerfG, Beschluß vom 1. Juni 1978 - 1 BvR 364/78 - HFR 1978, 340; vgl. auch BFH, Urteil vom 21. April 1977 - IV R 161-162/75 - BStBl. 1977 II S. 512 [514 li.Sp.]).".
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